Mit leeren HändenIm Handwerksbetrieb mitarbeitende Ehepartner erleben bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit oft böse Überraschungen.
Sozialversicherungspflichtige Mitarbeit von Ehepartnern in Handwerksbetrieben ist keine Seltenheit. Zu wenig Betroffene wissen jedoch: Bei Arbeitslosigkeit erkennen dieÄmter ihre Ansprüche selten an. Auch die eingezahlten Beiträge sind dann futsch. Die stellvertretende FU-Bundesvorsitzende Eva Möllring und die Bundestagsabgeordnete Marie-Luise Dött wollen dies nicht länger hinnehmen. Sie fordern:
- Eine klare Festlegung von bundeseinheitlichen Abgrenzungskriterien zwischen familiären Miteigentümern und familiären Angestellten im Betrieb.
- Eine einheitliche Entscheidung von Krankenkasse, Finanz- und Arbeitsamt zum Zeitpunkt der Meldung.
- Konkrete und klare Informationen der Betriebeüber die Kriterien, die zu einer späteren Änderung der Einstufung führen können.
- Die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge im Falle des Vertrauensschutzes.
Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Frauen und Männern, die im Berieb ihrer Ehepartner mitarbeiten, ist zum langjährigen Streitpunkt für viele Betroffene geworden.
Gerade in kleinen Betrieben ist die Mitarbeit von Ehepartnern und anderen Familienmitgliedern oft unverzichtbare Stütze, um den Laden aufrecht zu erhalten – eine Entwicklung, die in der heutigen wirtschaftlich äußerst schwierigen Zeit für den Mittelstand noch zunimmt. Diese Mitarbeit basiert in der Regel auf gewöhnlichen Arbeitsverträgen, so dass die Ausgaben wie bei den Beschäftigten auch als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Dementsprechend werden für die Mitarbeiter auch die gewöhnlichen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.
Man sollte meinen, dass der versicherten Person bei Arbeitslosigkeit dann auch dementsprechende Ansprüche zustehen. Dies ist aber nicht unbedingt der Fall. Denn bei Arbeitslosigkeit des mitarbeitenden Ehepartners prüft nunmehr das örtlich zuständige Arbeitsamt, ob die Person als Angestellte oder als (Mit)-unternehmerin einzustufen ist. Ist das der Fall, so geht jeglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren – trotz jahrelanger Einzahlung von Beiträgen. Mehr noch: dem Betrieb drohen zusätzlich Steuernachzahlungen für das Gehalt, das als Betriebsausgabe abgesetzt worden war.
Wie aber stellt das Arbeitsamt fest, ob der Ehepartner Arbeitnehmer oder (Mit-) Eigentümer des Betriebes war? Gesetzlich ist dies nicht geregelt. Es hat sich in den vergangenen Jahren durch die Praxis der örtlichen Arbeitsämter und durch diverse Gerichtsurteile ein Strauß von Kriterien entwickelt, aus dem sich jede Behörde zunächst einmal nach eigenem Rechtsgefühl bedient. Essind dies etwa Kapitalbeteiligung, Sperrminorität, besondere Branchenkenntnisse, weisungsfreie ausführende Arbeit, Selbstbestimmung der Arbeitszeit, (Mit-)Bürgschaft für den Betrieb, Beteiligung an Einkäufen des Betriebes, Güterstand mit Ehepartner oder tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft.
All diese Punkte können im Einzelfall – allein oder in Kombination – dazu führen, dass der mitarbeitenden Ehefrau oder dem mitarbeitenden Ehemann die Arbeitnehmereigenschaft und das Arbeitslosengeld abgesprochen werden. Der Skandal: Die jahrelang im Vertrauen auf einen gesetzlichen Leistungsanspruch gezahlten Sozialversicherungsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Das eingezahlte Geld ist weg, ein Arbeitslosengeld nicht vorgesehen. Für eine Rückerstattung der Gelder gibt es keine gesetzliche Grundlage, so dass diese generell verweigert wird. Immerhin soll es inzwischen auch Arbeitsämter geben, die wenigstens die Beiträge zurückerstatten, die in den letzten vier Jahren eingezahlt wurden.
Strafen und Nachforderungen drohen indes, wenn nicht alle Angaben gemacht wurden, die das Arbeitsamt nunmehr für entscheidend hält. Handwerker und mittelständige Unternehmen bewegen sich somit gezwungenermaßen in einer gefährlichen Grauzone. Da immer mehr Betriebe von Insolvenz und Kurzarbeit betroffen sind, wird das Problem für die mitarbeitenden Familienmitglieder immer häufiger zum Fiasko.