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Doppelbelastung von Alleinerziehenden ist ausgeschlossen!Dr. Eva Möllring, MdB, begrüßt Entscheidung des BGH zum neuen Unterhaltsrecht.

18.07.2008

Zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum neuen Unterhaltsrecht erklärt die Abgeordnete und Berichterstatterin der CDU/CSU- Bundestagsfraktion im Familienausschuss:

„Das neue Unterhaltsrecht sieht vor, dass Mütter und Väter mit Unterhalt rechnen können, wenn die Kinder auf ihre Betreuung und Erziehung angewiesen sind, sei es auch nur zu bestimmten Tageszeiten. Das gilt insbesondere auch für alle Kinder, die älter als drei Jahre sind.

Außerdem kommt ein Unterhaltsanspruch in Betracht, wenn die Einteilung von Kindererziehung und Erwerbsarbeit der Verteilung der Arbeit in der vorangegangenen Ehe entspricht. Diese Regelung hat der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich anerkannt und  bestätigt. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass auch im Fall einer nichtehelichen Partnerschaft die vorherige Verteilung von Erwerbstätigkeit und Erziehungstätigkeit als Maßstab gelten könne, wenn die Eltern längere Zeit zusammen gelebt hätten.

Diese Grundsatzentscheidung des BGH begrüße ich ausdrücklich. Sie erkennt an, dass Müttern und Vätern, die Kinder erziehen – selbst bei einer Ganztagsbetreuung – eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht unbedingt zugemutet werden kann, sondern zu einer Doppelbelastung führen könne. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die hohe Arbeitsbelastung von alleinerziehenden Müttern erkannt und begrenzt. Der Umfang der Erwerbstätigkeit hat sich sowohl nach dem Bedarf der Kinder für eine gesunde Entwicklung als auch nach der zumutbaren Belastung der erziehenden Eltern auszurichten. Sie darf nicht vielfach größer sein als die des Ex-Partners, der keine Kinder betreut und sich voll auf seine Karriere konzentrieren kann. Dementsprechend müssen alleinerziehende Elternteile auch finanziell unterstützt werden. “

Der BGH hatte erstmals zu beurteilen, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung von zwei schulpflichtigen Kindern verlangt werden könne und dazu eine Grundsatzentscheidung getroffen.

„Mit der Entscheidung hat der BGH den Stellenwert elterlicher Erziehung anerkannt und gleichzeitig deutlich gemacht, dass Kindererziehung auch eine Arbeitsleistung der Eltern darstellt. Es bleibt nun abzuwarten, welche abgestufte Arbeitseinteilung die Obergerichte für zumutbar halten“, erklärtedie Abgeordnete.

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